Erforderliche unterlagen zur ausstellung eines staatsbürgerschaftsnachweises für kinder

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Wichtige Informationen

  • Die Person, die den österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis beantragt, muss dies persönlich tun, einschließlich Minderjähriger.
  • Kinder zwischen 12 und 18 Jahren müssen die Formulare unter Aufsicht des Erziehungsberechtigens unterschreiben.
  • Die Fotos aller Antragsteller müssen einen hellen Hintergrund haben, die genauen Bestimmungen bezüglich der Fotos sind im Konsulat ausgehängt. Bitte nicht an das Antragsformular heften.
  • Es wird um Kopien aller Unterlagen ersucht, die neben den Originalen verwahrt werden. Faxzusendungen werden nicht akzeptiert.

Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters (siehe Seite 2 des Antragsformulars):
Die gesetzliche Vertretungsbefugnis für Minderjährige ist bei aufrechter Ehe für beide Elternteile gegeben. Bei geschiedener Ehe: für denjenigen Elternteil, dem das Sorgerecht zugesprochen wurde. Ein entsprechender Sorgerechtsbeschluss mit Rechtskraftvermerk ist vorzulegen. Falls ein Elternteil verstorben ist, wird um eine Kopie der Sterbeurkunde ersucht. Bei unehelichen Kindern ist grundsätzlich die Mutter vertretungsbefugt.

  • Ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises.
  • Original der Geburtsurkunde des Kindes.
  • Kopie des Identitätsnachweises des Kindes.
  • Original der Geburtsurkunde des österreichischen Elternteils.
  • Original der Heiratsurkunde der Kindeseltern (falls zutreffend).
  • Original des Staatsbürgerschaftsnachweises des österreichischen Elternteils.
  • Kopie des österreichischen Reisepasses des österreichischen Elternteils.
  • Kopien des Identitätsausweises und/oder Aufenthaltserlaubnis des österreichischen Elternteils.
  • Konsulargebühren in bar (Euro 48,- , US-Dollar zum jeweils gültigen Kassenwert).
  • 1 Passfoto.

Regeln für die Beglaubigung

Alle oben erwähnten dominikanischen Urkunden müssen beglaubigt sein von dem:

  • Zentralen Wahlamt (Junta Central Electoral).
  • Außenministerium der Dominikanischen Republik (Secretaría de Estado de Relaciones Exteriores - Cancillería).
  • Österreichischen General Konsulat.

Die Übersetzungen in die deutsche Sprache müssen beglaubigt sein von der:

  • Staatsanwaltschaft der Dominikanischen Republik (Procuraduría General de la República Dominicana)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oesterreichisches General Honorar Konsulat in der Dominikanischen Republik
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