Erforderliche
unterlagen zur ausstellung eines staatsbürgerschaftsnachweises für
kinder
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Wichtige
Informationen
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Die
Person, die den österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis beantragt,
muss dies persönlich tun, einschließlich Minderjähriger.
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Kinder
zwischen 12 und 18 Jahren müssen die Formulare unter Aufsicht des Erziehungsberechtigens
unterschreiben.
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Die Fotos aller Antragsteller müssen einen hellen Hintergrund haben,
die genauen Bestimmungen bezüglich der Fotos sind im Konsulat ausgehängt.
Bitte nicht an das Antragsformular heften.
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Es
wird um Kopien aller Unterlagen ersucht, die neben den Originalen verwahrt
werden. Faxzusendungen werden nicht akzeptiert.
Zustimmungserklärung
des gesetzlichen Vertreters (siehe Seite 2 des Antragsformulars):
Die gesetzliche Vertretungsbefugnis für Minderjährige ist bei aufrechter
Ehe für beide Elternteile gegeben. Bei geschiedener Ehe: für denjenigen
Elternteil, dem das Sorgerecht zugesprochen wurde. Ein entsprechender Sorgerechtsbeschluss
mit Rechtskraftvermerk ist vorzulegen. Falls ein Elternteil verstorben ist,
wird um eine Kopie der Sterbeurkunde ersucht. Bei unehelichen Kindern ist grundsätzlich
die Mutter vertretungsbefugt.
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Ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises.
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Original
der Geburtsurkunde des Kindes.
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Kopie
des Identitätsnachweises des Kindes.
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Original
der Geburtsurkunde des österreichischen Elternteils.
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Original
der Heiratsurkunde der Kindeseltern (falls zutreffend).
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Original
des Staatsbürgerschaftsnachweises des österreichischen Elternteils.
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Kopie
des österreichischen Reisepasses des österreichischen Elternteils.
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Kopien
des Identitätsausweises und/oder Aufenthaltserlaubnis des österreichischen
Elternteils.
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Konsulargebühren
in bar (Euro 48,- , US-Dollar zum jeweils gültigen Kassenwert).
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Passfoto.
Regeln
für die Beglaubigung
Alle oben erwähnten dominikanischen Urkunden müssen beglaubigt
sein von dem:
- Zentralen
Wahlamt (Junta Central Electoral).
- Außenministerium
der Dominikanischen Republik (Secretaría de Estado de Relaciones
Exteriores - Cancillería).
- Österreichischen
General Konsulat.
Die
Übersetzungen in die deutsche Sprache müssen beglaubigt sein von der:
- Staatsanwaltschaft
der Dominikanischen Republik (Procuraduría General de la República
Dominicana)
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